Versteigerungsbedingungen


Versteigerungsbedingungen

Versteigerungsbedingungen für Bieter der Leica Camera Classics GmbH (nachfolgend „Leitz Photographica Auction“)

1) Mit der Abgabe eines schriftlichen oder telefonischen Kaufauftrages, eines Online-Gebots oder durch die persönliche Teilnahme als Saalbieter erkennt jeder Bieter bei der Leitz Photographica Auction die folgenden Versteigerungsbedingungen ausdrücklich an. Die Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf. Bei Beanstandungen oder Unklarheiten aufgrund fehlerhafter Übersetzung ist der deutsche Text der Versteigerungsbedingungen im gedruckten Katalog gültig. Gebote und persönliche Daten der Bieter und Einbringer werden von Leitz Photographica Auction streng vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sollte jedoch von Dritten ein glaubhafter Anspruch auf einen eingebrachten Gegenstand namhaft gemacht werden und die Eigentumsverhältnisse nicht anders geklärt werden können, ist das Auktionshaus berechtigt, Name und Anschrift des Einbringers bekannt zu geben.

2) Die Versteigerung ist öffentlich und freiwillig und wird nach den Bestimmungen des § 158 der Gewerbeordnung (Österreich)sowie nach den vorliegenden Versteigerungsbedingungen durchgeführt. Die Versteigerung erfolgt im eigenen Namen auf fremde Rechnung (Kommissionsgeschäft). Soweit dem nicht zwingende nationale oder europäische Bestimmungen entgegen stehen, vereinbaren die Parteien als Erfüllungsort und Gerichtsstand Wien, Österreich. Auch im Verhältnis zu Bietern die ihren Wohnsitz nicht in Österreich haben, sondern in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland, ist österreichisches Recht maßgeblich, soweit nicht zwingende nationale oder europäische Bestimmungen dem entgegenstehen.

3) Die Schätzung und fachliche Bestimmung der Gegenstände erfolgt durch Experten der Leitz Photographica Auction, die bemüht sind den Zustand der Lose im Katalog so adäquat wie möglich zu beschreiben. Etwaige Fehler oder Mängel der Versteigerungsgegenstände werden üblicherweise ausgewiesen und alle Lose den international üblichen Kategorien (A,B, etc.) nach bewertet. Die Bedeutungen dieser Kategorien werden im Katalog ausführlich erklärt. Leitz Photographica Auction weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Gegenstände als Sammlerstücke (Vitrinenstücke) angeboten werden und der Verkauf daher ohne Gewähr und Haftung für offene und versteckte Mängel erfolgt. Irrtums- und Druckfehlerberichtigungen bleiben vorbehalten. Ebenso behält sich Leitz Photographica Auction das Recht vor, Berichtigungen der Beschreibung bis zur Versteigerung vorzunehmen. Eine Rücknahme ersteigerter Artikel ist prinzipiell ausgeschlossen (siehe Punkt 12).

4) Die Besichtigung der zur Versteigerung vorgesehenen Objekte ist innerhalb des im Katalog angeführten Zeitraumes möglich. Ist einem Bieter im Einzelfall die Besichtigung vor Ort jedoch nicht möglich, gibt Leitz Photographica Auction auf Anfrage gerne eine präzisere Beschreibung des technischen und optischen Zustandes. Diese Auskünfte erteilt Leitz Photographica Auction sowohl telefonisch, als auch schriftlich oder per E-Mail – zusätzliche Fotos können jedoch nur per E-Mail versandt werden. Während der Besichtigung und der Versteigerung haftet jeder Besucher für von ihm verursachte Schäden an den Losen in vollem Umfang und stellt Leitz Photographica Auction von etwaigen Ansprüchen des Einbringers frei.

5) Vor Versteigerungsbeginn können Gebote schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) oder online über die Homepage von Leitz Photographica Auction (www.leitz-auction.com) abgegeben werden. Schriftliche Kaufaufträge müssen dem Leitz Photographica Auction bis spätestens 24 Stunden vor Beginn der Versteigerung in gut leserlicher Form vorliegen. Um berücksichtigt zu werden, müssen sie die genaue Anschrift des Auftraggebers, eine Kopie oder Scan eines gültigen Personaldokumentes sowie das Höchstgebot in EURO enthalten. Die darin genannten Preise gelten als Höchstpreise für den Zuschlag, das Aufgeld wird im Falle des Zuschlages zusätzlich in Rechnung gestellt. Leitz Photographica Auction führt schriftliche Gebote gewissenhaft aus, wobei das schriftliche Höchstgebot nur dann ausgeschöpft wird, wenn andere schriftliche oder mündliche Gebote im Saal dies im Interesse des Bieters notwendig machen. Telefonische Gebote sind erst ab einem jeweiligen Loswert von EURO 500 möglich. Auch für diese Art des Bietens muss ein Auftrag spätestens 24 Stunden vor der Auktion schriftlich, unter Mitteilung der personenbezogenen Daten nebst entsprechendem Identitätsnachweis, beim Versteigerer vorliegen. Jeder Bieter bietet im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Telefonbieter werden vor Aufruf der gewünschten Lose von Leitz Photographica Auction angerufen. Eine Garantie für das Zustandekommen der Telefonverbindung kann jedoch nicht gegeben werden. Saalbieter erhalten vor Beginn der Auktion eine Bieternummer, sobald sie sich mit einem gültigen Ausweis legitimiert haben und die Kreditkartendaten einer auf ihren Namen lautenden gültigen Kreditkarte hinterlegt haben. Die Bieter nehmen zur Kenntnis, dass es der Leitz Photographica Auction nicht möglich ist, Bonit.tsprüfungen der Bieter vorzunehmen. Aus diesem Grund muss der Bieter ab einem Schätzwert des Loses von über EUR 50.000 (ausschlaggebend ist der im Versteigerungskatalog ausgewiesene untere Schätzwert) eine Sicherstellung in Höhe von 20% des Schätzwertes des Loses in EURO auf das Konto der Leica Camera Classics GmbH IBAN: AT49 3200 0000v1355 4563; SWIFT: RLNWATWWXXX leisten. Die Sicherheitsleistung muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Auktion auf dem genannten Konto spesen- und abzugsfrei eingelangt sein, andernfalls das Gebot in der Auktion nicht berücksichtigt werden kann. Bei Saalbietern ist es ausreichend, wenn der Sicherstellungsbetrag eine Stunde vor dem Versteigerungsbeginn auf dem Konto eingelangt ist. Die Leitz Photographica Auction behält sich das Recht vor, bei bestimmten Losen einen höheren Sicherstellungsbetrag zu verlangen. Ein höherer Sicherstellungsbetrag ist im Versteigerungskatalog ausgewiesen. Erhält das sichergestellte Gebot des Bieters den Zuschlag, wird der Sicherstellungsbetrag auf den Zuschlagspreis (= Hammerpreis) samt Aufgeld angerechnet. Erhält das sichergestellte Gebot des Bieters keinen Zuschlag, wird die Leica Camera Classics GmbH den Sicherstellungsbetrag binnen zwei Banktagen spesen- und abzugsfrei an den Bieter rücküberweisen.

6) Der Nettokaufpreis besteht aus dem Zuschlagpreis (= Hammerpreis) zuzüglich 20 % Premium, wenn über LIVEAUCTIONEERS oder Invaluable geboten wurde 25%. Für Lose, die in der EU verbleiben, und nicht mit * markiert sind beträgt das Premium 24% (wenn über LIVEAUCTIONEERS oder Invaluable geboten wurde 30%). Auf Lose, die im Katalog mit * markiert sind, wird Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, auf Hammerpreis und Premium fällig und erhoben (Vollbesteuerung), sofern sie in Österreich verbleiben. Berechnungsbasis für die Umsatzsteuer ist der Zuschlagspreis (= Hammerpreis) samt Premium. Für Lieferungen an Unternehmer im EU-Ausland kommt die Steuerbefreiung für ig Lieferungen zur Anwendung, sofern der Käufer seine ausländische UID-Nummer mitteilt und an der Erstellung der erforderlichen (Transport)Nachweise mitwirkt. Lieferungen an Nichtunternehmer (Privatpersonen) im EU-Ausland unterliegen bei Abholung durch den Käufer der österreichischen USt. Soweit die Leica Camera Classics GmbH Lose mit * markiert an den Nichtunternehmer im EU-Ausland versendet, kommt die Versandhandelsregelung zur Anwendung und wird USt des jeweiligen Bestimmungslandes in Höhe des dort gültigen Umsatzsteuersatzes verrechnet. Für Lieferungen in Drittstaaten kommt – sowohl bei unternehmerischen als auch bei nichtunternehmerischen Käufern – die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen zur Anwendung, soweit der Käufer an der Erlangung der diesbezüglichen Nachweise (insbesondere Ausfuhrzollanmeldung) mitwirkt und die materiellrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (dh insb kein inländischer Wohnsitz des Käufers in Abholfällen, bei Touristenexport auch kein Wohnsitz im EU-Ausland). Auf Lose, die im Katalog nicht mit * markiert sind, wird österreichische Umsatzsteuer iHv 20% nach der Differenzbesteuerung verrechnet, unabhängig davon, ob die Ware in Österreich verbleibt, in das EUAusland oder in einen Drittstaat geliefert wird. Ein Verzicht auf die Anwendung der Differenzbesteuerung und eine Versteuerung nach den allgemeinen Regeln (vgl vorstehender Absatz) ist möglich, soweit der Käufer der Leica Camera Classics GmbH einen entsprechenden Wunsch mitteilt und bei steuerbefreiten Exportfällen (ig Lieferungen, Ausfuhrlieferungen) an der Erlangung der erforderlichen Nachweise mitwirkt. Im Ausland anfallende Einfuhrumsatzsteuer und Zölle trägt der Ersteher. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtümer sind vorbehalten.

7) Die Versteigerung erfolgt in der Reihenfolge der Katalognummerierung. Maßgeblich ist der Katalogtext der gedruckten deutschen Ausgabe des Auktionskatalogs. Jedoch ist der Auktionator berechtigt, Katalognummern in der Versteigerung zusammen zu fassen, zu trennen, heraus zu nehmen oder die Reihenfolge zu verändern. Er kann Angebote ablehnen und einen bereits erteilten Zuschlag aufheben, um den betreffenden Gegenstand weiter zu steigern.

8) Gesteigert wird um ca. 10% des Ausrufpreises. Der Ausrufpreis ist in der Regel der im Katalog angeführte Startpreis, sofern nicht mehrere höhere schriftliche Gebote vorliegen. In diesem Fall ruft der Auktionator zu Gunsten des höchsten Bieters mit dem Betrag aus, der 10% über dem schriftlichen Gebot des zweithöchsten Bieters liegt. Liegen mehrere gleiche schriftliche Höchstgebote vor, so wird zu Gunsten des zuerst eingegangenen Gebotes entschieden. Das zugeschlagene Gebot ist der Hammerpreis.

9) Das Eigentum der ersteigerten Ware geht erst nach vollständiger Bezahlung auf den Ersteher über. Im Falle des Zuschlages verpflichtet sich der Ersteher zur Abnahme und Zahlung des von ihm ersteigerten Loses. Ein Anspruch auf Übergabe besteht erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung. Eine Rücknahme versteigerter Gegenstände seitens des Versteigerers ist ausgeschlossen. Mit der Übergabe an den Ersteher oder einen von ihm beauftragten Dritten geht die gesamte Haftung für den Versteigerungsgegenstand sofort auf den Ersteher über. Dies gilt ebenfalls, wenn auf Verlangen des Erstehers der Gegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (Wien, Österreich) versandt wird. In diesem Fall geht die Gefahr auf den Ersteher über, sobald Leitz Photographica Auction den Gegenstand dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Das ersteigerte Los wird dem Ersteher jedoch erst nach vollständiger Bezahlung der Ihm übermittelten Abrechnung ausgehändigt bzw. an ein Transportunternehmen übergeben. Wird vereinbart, den Gegenstand dennoch vor vollständiger Bezahlung auszuliefern, verbleibt der versteigerte Gegenstand bis zum vollständigen Forderungsausgleich Eigentum des Einbringers.

10) Die eingebrachten Gegenstände bleiben bis zum Zuschlag im Eigentum des Einbringers. Mit dem Zuschlag bei der Auktion geht das Los, vorbehaltlich der vollständigen Kaufpreiszahlung, in das Eigentum des Erstehers über. Für allfällige Schäden bei der Zustellung, Zwischenlagerung oder bei der Besichtigung kann Leitz Photographica Auction prinzipiell keine Haftung übernehmen, es sei denn, der Schaden beruht auf einem vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verhalten von Leitz Photographica Auction. Um etwaigen Problemen vorzubeugen, werden eingebrachte Gegenstände obligatorisch für 1,5% (inkl. MwSt.) des unteren Schätzwertes (Estimate) versichert. Soweit gesetzlich zulässig, gilt die Haftung von Leitz Photographica Auction betragsmäßig als auf den unteren Schätzwert begrenzt.

11) Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, können Saalbieter das ersteigerte Gut direkt nach Beendigung der Auktion inkl. aller landesüblichen Steuern bezahlen und abholen. Die Rechnungen der schriftlich oder telefonisch ersteigerten Gegenstände werden nach Beendigung der Auktion an den jeweiligen Höchstbieter verschickt. Diese sind innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt an den Versteigerer netto ohne Abzug zu bezahlen. Bei Bezahlung durch Überweisung ist der Betrag inkl. etwaiger hinzuzusetzender Steuern, Gebühren und Kosten sofort und inklusive etwaiger Bankspesen fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank fällig. Bei allen Zahlungsarten übernimmt der Ersteher allfällige Spesen. Kosten für Verpackung, Transport und Transportversicherung sind nicht inkludiert und werden extra berechnet. Jede Lagerung und Verpackung zur und ab Übergabe an das Transportunternehmen erfolgt jedoch grundsätzlich auf Gefahr des Erstehers. Für ersteigerte Gegenstände, die nach Ablauf von 30 Werktagen ab Rechnungsdatum nicht am Erfüllungsort abgeholt worden sind, ist das Auktionshaus berechtigt, eine Lagergebühr von 1€ - 10€ (je nach Größe und Wert) pro Tag und Gegenstand, zu erheben.

12) Bei Annahmeverweigerung oder Zahlungsverzug haftet der Ersteher für alle daraus entstehenden Schäden und Folgekosten. Leitz Photographica Auction kann in diesen Fällen entweder Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen. Das Versteigerungsgut kann auf Kosten des Erstehers nochmals versteigert werden. In diesem Fall haftet der Ersteher für den Minderpreis und hat auf einen gegebenenfalls erzielten Mehrerlös keinen Anspruch.

13) Versteigerte Objekte werden prinzipiell nicht zurück genommen. Handelt es sich jedoch um offensichtliche Fehlbeschreibungen, ausgenommen technische Mängel wie in Punkt 3 beschrieben, müssen diese gleich nach der Auktion mündlich oder spätestens nach 14 Tagen schriftlich reklamiert werden. Wird die Reklamation als gültig anerkannt, hat der Ersteher bei gleichzeitiger Rückgabe des Versteigerungsgegenstandes das Recht auf Erstattung des Kaufpreises und des Aufgeldes. Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.

14) Diese Versteigerungsbedingungen für Einbringer enthalten alle Abreden zwischen dem Einbringer und Leitz Photographica Auction. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Alle Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

15) Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

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Versteigerungsbedingungen

Versteigerungsbedingungen für Bieter der Leica Camera Classics GmbH (nachfolgend „Leitz Photographica Auction“)

  1. Mit der Abgabe eines schriftlichen oder telefonischen Kaufauftrages, eines Online-Gebots oder durch die persönliche Teilnahme als Saalbieter erkennt jeder Bieter bei der Leitz Photographica Auction die folgenden Versteigerungsbedingungen ausdrücklich an. Die Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf. Bei Beanstandungen oder Unklarheiten aufgrund fehlerhafter Übersetzung ist der deutsche Text der Versteigerungsbedingungen im gedruckten Katalog gültig.
  2. Mit seiner Registrierung bestätigt der Bieter wie folgt:

    Der Bieter hat weder Kenntnis noch Grund für den Verdacht, dass (i) die seinen Geboten zugrundeliegenden Gelder unmittelbar oder mittelbar aus kriminellen Aktivitäten stammen oder damit in Verbindung stehen und (ii) die Gelder im Zusammenhang mit Geldwäsche, Wirtschaftssanktionen, terroristischen Aktivitäten, Steuerhinterziehungen oder Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften zur Bekämpfung von Bestechung oder Korruption stehen.

    Wenn der Bieter als Vertreter im Namen eines Auftraggebers handelt, hat er angemessene Schritte unternommen, um die Einhaltung der Sanktionen und der Vorschriften über Geldwäsche-, Terrorismus-, Bestechungs- und Korruptionsbekämpfung sicherzustellen.

    Die Bieter wird nicht als Treuhänder einer dritten Person tätig, er handelt (sofern er nicht als Vertreter tätig wird) auf eigene Rechnung. Auf das im Punkt 11) geregelte Bieterverbot wird verwiesen.

    Der Bieter ist weder Ziel von Wirtschaftssanktionen, Embargos oder anderen Handelsbeschränkungen, die im Rahmen der Gerichtsbarkeit der USA, der EU, von Großbritannien oder der Vereinten Nationen durchgesetzt werden noch ist der Bieter in einem von den genannten Sanktionen betroffenen Staat ansässig.

    Der Bieter wird die derzeit geltenden Sanktions-, Geldwäsche-, Antiterrorismus-, Bestechungs- und Korruptionsbekämpfungsgesetz einhalten.

    Der Bieter nimmt zur Kenntnis, dass die Leitz Photographica Auction unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, eine Verdachtsmeldung bei der zuständigen Geldwäschemeldestelle zu erstatten, insbesondere wenn ein berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass die Teilnahme am Bieterverfahren der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient, dienen könnte oder damit in Zusammenhang steht.
  3. Gebote und persönliche Daten der Bieter und Einbringer werden von Leitz Photographica Auction streng vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sollte jedoch von Dritten ein glaubhafter Anspruch auf einen eingebrachten Gegenstand namhaft gemacht werden und die Eigentumsverhältnisse nicht anders geklärt werden können, ist das Auktionshaus berechtigt, Name und Anschrift des Einbringers bekannt zu geben.
  4. Die Versteigerung ist öffentlich und freiwillig und wird nach den Bestimmungen des § 158 der Gewerbeordnung (Österreich)sowie nach den vorliegenden Versteigerungsbedingungen durchgeführt. Die Versteigerung erfolgt im eigenen Namen auf fremde Rechnung (Kommissionsgeschäft). Soweit dem nicht zwingende nationale oder europäische Bestimmungen entgegen stehen, vereinbaren die Parteien als Erfüllungsort und Gerichtsstand Wien, Österreich. Auch im Verhältnis zu Bietern die ihren Wohnsitz nicht in Österreich haben, sondern in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland, ist österreichisches Recht maßgeblich, soweit nicht zwingende nationale oder europäische Bestimmungen dem entgegenstehen.
  5. Die Schätzung und fachliche Bestimmung der Gegenstände erfolgt durch Experten der Leitz Photographica Auction, die bemüht sind, den Zustand der Lose im Katalog so adäquat wie möglich zu beschreiben. Etwaige Fehler oder Mängel der Versteigerungsgegenstände werden üblicherweise ausgewiesen und alle Lose den international üblichen Kategorien (A,B, etc.) nach bewertet. Die Bedeutungen dieser Kategorien werden im Katalog ausführlich erklärt. Leitz Photographica Auction weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Gegenstände als Sammlerstücke (Vitrinenstücke) angeboten werden und der Verkauf daher ohne Gewähr und Haftung für offene und versteckte Mängel erfolgt. Irrtums- und Druckfehlerberichtigungen bleiben vorbehalten. Ebenso behält sich Leitz Photographica Auction das Recht vor, Berichtigungen der Beschreibung bis zur Versteigerung vorzunehmen. Eine Rücknahme ersteigerter Artikel ist prinzipiell ausgeschlossen (siehe Punkt 12).
  6. Die Besichtigung der zur Versteigerung vorgesehenen Objekte ist innerhalb des im Katalog angeführten Zeitraumes möglich. Ist einem Bieter im Einzelfall die Besichtigung vor Ort jedoch nicht möglich, gibt Leitz Photographica Auction auf Anfrage gerne eine präzisere Beschreibung des technischen und optischen Zustandes. Diese Auskünfte erteilt Leitz Photographica Auction sowohl telefonisch, als auch schriftlich oder per E-Mail – zusätzliche Fotos können jedoch nur per E-Mail versandt werden. Während der Besichtigung und der Versteigerung haftet jeder Besucher für von ihm verursachte Schäden an den Losen in vollem Umfang und stellt Leitz Photographica Auction von etwaigen Ansprüchen des Einbringers frei.
  7. Vor Versteigerungsbeginn können Gebote schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) oder online über die Homepage von Leitz Photographica Auction (www.leitz-auction.com) abgegeben werden. Schriftliche Kaufaufträge müssen dem Leitz Photographica Auction bis spätestens 24 Stunden vor Beginn der Versteigerung in gut leserlicher Form vorliegen. Um berücksichtigt zu werden, müssen sie die genaue Anschrift des Auftraggebers, eine Kopie oder Scan eines gültigen Personaldokumentes sowie das Höchstgebot in EURO enthalten. Die darin genannten Preise gelten als Höchstpreise für den Zuschlag, das Aufgeld wird im Falle des Zuschlages zusätzlich in Rechnung gestellt. Leitz Photographica Auction führt schriftliche Gebote gewissenhaft aus, wobei das schriftliche Höchstgebot nur dann ausgeschöpft wird, wenn andere schriftliche oder mündliche Gebote im Saal dies im Interesse des Bieters notwendig machen. Telefonische Gebote sind erst ab einem jeweiligen Loswert von EURO 500 möglich. Auch für diese Art des Bietens muss ein Auftrag spätestens 24 Stunden vor der Auktion schriftlich, unter Mitteilung der personenbezogenen Daten nebst entsprechendem Identitätsnachweis, beim Versteigerer vorliegen. Jeder Bieter bietet im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Telefonbieter werden vor Aufruf der gewünschten Lose von Leitz Photographica Auction angerufen. Eine Garantie für das Zustandekommen der Telefonverbindung kann jedoch nicht gegeben werden. Saalbieter erhalten vor Beginn der Auktion eine Bieternummer, sobald sie sich mit einem gültigen Ausweis legitimiert haben und die Kreditkartendaten einer auf ihren Namen lautenden gültigen Kreditkarte hinterlegt haben. Die Bieter nehmen zur Kenntnis, dass es der Leitz Photographica Auction nicht möglich ist, Bonitätsprüfungen der Bieter vorzunehmen. Aus diesem Grund muss der Bieter ab einer Gebotshöhe von EUR 10.000 eine Sicherstellung in Höhe von 20% des Schätzwertes des Loses in EURO auf das Konto der Leica Camera Classics GmbH IBAN: AT49 3200 0000 1355 4563; SWIFT: RLNWATWW leisten. Alternativ zur Überweisung hat der Bieter die Möglichkeit einer Zahlung mit Kreditkarte. Zu diesem Zweck erhält der Bieter einen Zahlungslink über den Betrag der Sicherheitsleistung. Dieser Betrag wird für die Dauer der Auktion blockiert. Die Sicherheitsleistung muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Auktion auf dem genannten Konto spesen- und abzugsfrei eingelangt sein, andernfalls das Gebot in der Auktion nicht berücksichtigt werden kann. Bei Saalbietern ist es ausreichend, wenn der Sicherstellungsbetrag eine Stunde vor dem Versteigerungsbeginn auf dem Konto eingelangt ist. Die Leitz Photographica Auction behält sich das Recht vor, bei bestimmten Losen einen höheren Sicherstellungsbetrag zu verlangen. Ein höherer Sicherstellungsbetrag ist im Versteigerungskatalog ausgewiesen. Erhält das sichergestellte Gebot des Bieters den Zuschlag, wird der Sicherstellungsbetrag auf den Zuschlagspreis (= Hammerpreis) samt Aufgeld angerechnet. Erhält das sichergestellte Gebot des Bieters keinen Zuschlag, wird die Leica Camera Classics GmbH den Sicherstellungsbetrag innerhalb von einem Werktag spesen- und abzugsfrei an den Bieter rücküberweisen oder bei Kreditkarten die Blockade des Betrags aufheben.
  8. Der Nettokaufpreis besteht aus dem Zuschlagpreis (= Hammerpreis) zuzüglich 20 % Premium, wenn über LIVEAUCTIONEERS oder Invaluable geboten wurde 25%.

    Für Lose, die in der EU verbleiben, und nicht mit * markiert sind beträgt das Premium 24% (wenn über LIVEAUCTIONEERS oder Invaluable geboten wurde 30%). Auf Lose, die im Katalog mit * markiert sind, wird Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, auf Hammerpreis und Premium fällig und erhoben (Vollbesteuerung), sofern sie in Österreich verbleiben. Berechnungsbasis für die Umsatzsteuer ist der Zuschlagspreis (= Hammerpreis) samt Premium. Für Lieferungen an Unternehmer im EU-Ausland kommt die Steuerbefreiung für ig Lieferungen zur Anwendung, sofern der Käufer seine ausländische UID-Nummer mitteilt und an der Erstellung der erforderlichen (Transport)Nachweise mitwirkt. Lieferungen an Nichtunternehmer (Privatpersonen) im EU-Ausland unterliegen bei Abholung durch den Käufer der österreichischen USt. Soweit die Leica Camera Classics GmbH Lose mit * markiert an den Nichtunternehmer im EU-Ausland versendet, kommt die Versandhandelsregelung zur Anwendung und wird USt des jeweiligen Bestimmungslandes in Höhe des dort gültigen Umsatzsteuersatzes verrechnet. Für Lieferungen in Drittstaaten kommt – sowohl bei unternehmerischen als auch bei nichtunternehmerischen Käufern – die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen zur Anwendung, soweit der Käufer an der Erlangung der diesbezüglichen Nachweise (insbesondere Ausfuhrzollanmeldung) mitwirkt und die materiellrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (dh insb kein inländischer Wohnsitz des Käufers in Abholfällen, bei Touristenexport auch kein Wohnsitz im EU-Ausland).

    Auf Lose, die im Katalog nicht mit * markiert sind, wird österreichische Umsatzsteuer iHv 20% nach der Differenzbesteuerung verrechnet, unabhängig davon, ob die Ware in Österreich verbleibt, in das EU-Ausland oder in einen Drittstaat geliefert wird. Ein Verzicht auf die Anwendung der Differenzbesteuerung und eine Versteuerung nach den allgemeinen Regeln (vgl vorstehender Absatz) ist möglich, soweit der Käufer der Leica Camera Classics GmbH einen entsprechenden Wunsch mitteilt und bei steuerbefreiten Exportfällen (ig Lieferungen, Ausfuhrlieferungen) an der Erlangung der erforderlichen Nachweise mitwirkt.

    Im Ausland anfallende Einfuhrumsatzsteuer und Zölle trägt der Ersteher. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtümer sind vorbehalten.
  9. Die Versteigerung erfolgt in der Reihenfolge der Katalognummerierung. Maßgeblich ist der Katalogtext der gedruckten deutschen Ausgabe des Auktionskatalogs. Jedoch ist der Auktionator berechtigt, Katalognummern in der Versteigerung zusammen zu fassen, zu trennen, heraus zu nehmen oder die Reihenfolge zu verändern. Er kann Angebote ablehnen und einen bereits erteilten Zuschlag aufheben, um den betreffenden Gegenstand weiter zu versteigern.
  10. Gesteigert wird um ca. 10% des Ausrufpreises. Der Ausrufpreis ist in der Regel der im Katalog angeführte Startpreis, sofern nicht mehrere höhere schriftliche Gebote vorliegen. In diesem Fall ruft der Auktionator zu Gunsten des höchsten Bieters mit dem Betrag aus, der 10% über dem schriftlichen Gebot des zweithöchsten Bieters liegt. Liegen mehrere gleiche schriftliche Höchstgebote vor, so wird zu Gunsten des zuerst eingegangenen Gebotes entschieden. Das zugeschlagene Gebot ist der Hammerpreis.
  11. Der Mindestverkaufspreis ist der vertrauliche Betrag, zu dem ein Los versteigert werden kann. Er darf den unteren Schätzwert nicht überschreiten.
    Der Auktionator ist allerdings berechtigt, während der laufenden Aktion kurzfristig und nach eigenem Ermessen den Mindestverkaufskaufpreis um einen Bieterschritt herabzusetzen, wenn anderenfalls ein Zuschlag als gefährdet erscheint.
  12. Zur Verhinderung von Manipulationen im Bieterverfahren sind folgende Personen als Bieter ausgeschlossen: a) Der Einbringer und die Familienangehörigen des Einbringers (insbesondere Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Enkelkinder, Neffen und Nichten des Einbringers); b) Gesellschaften (einschließlich Stiftungen), in denen der Einbringer oder zumindest ein Familienangehöriger die Geschäftsführung innehat und/oder die von zumindest einem Familienangehörigen auf andere Weise (direkt oder indirekt) beherrscht werden; c) Gesellschafter einer der Gesellschaft; Personen mit einem direkten oder indirekten Interesse am Los oder am Versteigerungserlös (z.B. Begünstigte aus einem Nachlass). Die vom Bieterverfahren ausgeschlossenen Personen können unter Offenlegung der genannten Umstände gegenüber der Leitz Photographica Auction bis mindestens zwei Tage vor der Auktion die Zulassung als Bieter beantragen. Die entgegen diesen Beschränkungen abgegebenen Gebote können im laufenden Bieterverfahren nicht berücksichtigt oder (auch rückwirkend) für ungültig erklärt werden.
  13. Das Eigentum der ersteigerten Ware geht erst nach vollständiger Bezahlung auf den Ersteher über. Im Falle des Zuschlages verpflichtet sich der Ersteher zur Abnahme und Zahlung des von ihm ersteigerten Loses. Ein Anspruch auf Übergabe besteht erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung. Eine Rücknahme versteigerter Gegenstände seitens des Versteigerers ist ausgeschlossen. Mit der Übergabe an den Ersteher oder einen von ihm beauftragten Dritten geht die gesamte Haftung für den Versteigerungsgegenstand sofort auf den Ersteher über. Dies gilt ebenfalls, wenn auf Verlangen des Erstehers der Gegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (Wien, Österreich) versandt wird. In diesem Fall geht die Gefahr auf den Ersteher über, sobald Leitz Photographica Auction den Gegenstand dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Das ersteigerte Los wird dem Ersteher jedoch erst nach vollständiger Bezahlung der Ihm übermittelten Abrechnung ausgehändigt bzw. an ein Transportunternehmen übergeben. Wird vereinbart, den Gegenstand dennoch vor vollständiger Bezahlung auszuliefern, verbleibt der versteigerte Gegenstand bis zum vollständigen Forderungsausgleich Eigentum des Einbringers.
  14. Die eingebrachten Gegenstände bleiben bis zum Zuschlag im Eigentum des Einbringers. Mit dem Zuschlag bei der Auktion geht das Los, vorbehaltlich der vollständigen Kaufpreiszahlung, in das Eigentum des Erstehers über. Für allfällige Schäden bei der Zustellung, Zwischenlagerung oder bei der Besichtigung kann Leitz Photographica Auction prinzipiell keine Haftung übernehmen, es sei denn, der Schaden beruht auf einem vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verhalten von Leitz Photographica Auction. Um etwaigen Problemen vorzubeugen, werden eingebrachte Gegenstände obligatorisch für 1,5% (inkl. MwSt.) des unteren Schätzwertes (Estimate) versichert. Soweit gesetzlich zulässig, gilt die Haftung von Leitz Photographica Auction betragsmäßig als auf den unteren Schätzwert begrenzt.
  15. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, können Saalbieter das ersteigerte Gut an dem auf die Beendigung der Auktion zweitfolgenden Werktag inkl. aller landesüblichen Steuern bezahlen und abholen. Die Rechnungen der schriftlich oder telefonisch ersteigerten Gegenstände werden in den auf die Beendigung der Auktion folgenden Werktagen an den jeweiligen Höchstbieter verschickt. Diese sind innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt an den Versteigerer netto ohne Abzug zu bezahlen. Bei Bezahlung durch Überweisung ist der Betrag inkl. etwaiger hinzuzusetzender Steuern, Gebühren und Kosten sofort und inklusive etwaiger Bankspesen fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank fällig. Bei allen Zahlungsarten übernimmt der Ersteher allfällige Spesen. Kosten für Verpackung, Transport und Transportversicherung sind nicht inkludiert und werden extra berechnet. Jede Lagerung und Verpackung zur und ab Übergabe an das Transportunternehmen erfolgt jedoch grundsätzlich auf Gefahr des Erstehers. Für ersteigerte Gegenstände, die nach Ablauf von 30 Werktagen ab Rechnungsdatum nicht am Erfüllungsort abgeholt worden sind, ist das Auktionshaus berechtigt, eine Lagergebühr von 1€ - 10€ (je nach Größe und Wert) pro Tag und Gegenstand, zu erheben. In jedem Fall ist die Aushändigung des ersteigerten Gutes vom vollständigen Zahlungseingang bei der Leitz Photographica Auction abhängig.
  16. Bei Annahmeverweigerung oder Zahlungsverzug haftet der Ersteher für alle daraus entstehenden Schäden und Folgekosten. Leitz Photographica Auction kann in diesen Fällen entweder Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen. Das Versteigerungsgut kann auf Kosten des Erstehers nochmals versteigert werden. In diesem Fall haftet der Ersteher für den Minderpreis und hat auf einen gegebenenfalls erzielten Mehrerlös keinen Anspruch.
  17. Versteigerte Objekte werden prinzipiell nicht zurück genommen. Handelt es sich jedoch um offensichtliche Fehlbeschreibungen, ausgenommen technische Mängel wie in Punkt 3 beschrieben, müssen diese gleich nach der Auktion mündlich oder spätestens nach 14 Tagen schriftlich reklamiert werden. Wird die Reklamation als gültig anerkannt, hat der Ersteher bei gleichzeitiger Rückgabe des Versteigerungsgegenstandes das Recht auf Erstattung des Kaufpreises und des Aufgeldes. Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.
  18. Diese Versteigerungsbedingungen für Einbringer enthalten alle Abreden zwischen dem Einbringer und Leitz Photographica Auction. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Alle Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  19. Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.