Versteigerungsbedingungen für Bieter der Leica Camera Classics GmbH (nachfolgend „Leitz Photographica Auction“)
1) Mit der Abgabe eines schriftlichen oder telefonischen Kaufauftrages, eines Online-Gebots oder durch
die persönliche Teilnahme als Saalbieter erkennt jeder Bieter bei der Leitz Photographica Auction die
folgenden Versteigerungsbedingungen ausdrücklich an. Die Versteigerungsbedingungen gelten
sinngemäß auch für den Nachverkauf. Bei Beanstandungen oder Unklarheiten aufgrund fehlerhafter
Übersetzung ist der deutsche Text der Versteigerungsbedingungen im gedruckten Katalog gültig.
Gebote und persönliche Daten der Bieter und Einbringer werden von Leitz Photographica Auction streng
vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sollte jedoch von Dritten ein glaubhafter
Anspruch auf einen eingebrachten Gegenstand namhaft gemacht werden und die
Eigentumsverhältnisse nicht anders geklärt werden können, ist das Auktionshaus berechtigt, Name und
Anschrift des Einbringers bekannt zu geben.
2) Die Versteigerung ist öffentlich und freiwillig und wird nach den Bestimmungen des § 158 der
Gewerbeordnung (Österreich)sowie nach den vorliegenden Versteigerungsbedingungen durchgeführt.
Die Versteigerung erfolgt im eigenen Namen auf fremde Rechnung (Kommissionsgeschäft). Soweit dem
nicht zwingende nationale oder europäische Bestimmungen entgegen stehen, vereinbaren die Parteien
als Erfüllungsort und Gerichtsstand Wien, Österreich. Auch im Verhältnis zu Bietern die ihren Wohnsitz
nicht in Österreich haben, sondern in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in
einem Drittland, ist österreichisches Recht maßgeblich, soweit nicht zwingende nationale oder
europäische Bestimmungen dem entgegenstehen.
3) Die Schätzung und fachliche Bestimmung der Gegenstände erfolgt durch Experten der Leitz
Photographica Auction, die bemüht sind den Zustand der Lose im Katalog so adäquat wie möglich zu
beschreiben. Etwaige Fehler oder Mängel der Versteigerungsgegenstände werden üblicherweise
ausgewiesen und alle Lose den international üblichen Kategorien (A,B, etc.) nach bewertet. Die
Bedeutungen dieser Kategorien werden im Katalog ausführlich erklärt. Leitz Photographica Auction
weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Gegenstände als Sammlerstücke (Vitrinenstücke)
angeboten werden und der Verkauf daher ohne Gewähr und Haftung für offene und versteckte Mängel
erfolgt. Irrtums- und Druckfehlerberichtigungen bleiben vorbehalten. Ebenso behält sich Leitz
Photographica Auction das Recht vor, Berichtigungen der Beschreibung bis zur Versteigerung
vorzunehmen. Eine Rücknahme ersteigerter Artikel ist prinzipiell ausgeschlossen (siehe Punkt 12).
4) Die Besichtigung der zur Versteigerung vorgesehenen Objekte ist innerhalb des im Katalog
angeführten Zeitraumes möglich. Ist einem Bieter im Einzelfall die Besichtigung vor Ort jedoch nicht
möglich, gibt Leitz Photographica Auction auf Anfrage gerne eine präzisere Beschreibung des
technischen und optischen Zustandes. Diese Auskünfte erteilt Leitz Photographica Auction sowohl
telefonisch, als auch schriftlich oder per E-Mail – zusätzliche Fotos können jedoch nur per E-Mail
versandt werden. Während der Besichtigung und der Versteigerung haftet jeder Besucher für von ihm
verursachte Schäden an den Losen in vollem Umfang und stellt Leitz Photographica Auction von
etwaigen Ansprüchen des Einbringers frei.
5) Vor Versteigerungsbeginn können Gebote schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) oder online über die
Homepage von Leitz Photographica Auction (www.leitz-auction.com) abgegeben werden. Schriftliche
Kaufaufträge müssen dem Leitz Photographica Auction bis spätestens 24 Stunden vor Beginn der
Versteigerung in gut leserlicher Form vorliegen. Um berücksichtigt zu werden, müssen sie die genaue
Anschrift des Auftraggebers, eine Kopie oder Scan eines gültigen Personaldokumentes sowie das
Höchstgebot in EURO enthalten. Die darin genannten Preise gelten als Höchstpreise für den Zuschlag,
das Aufgeld wird im Falle des Zuschlages zusätzlich in Rechnung gestellt. Leitz Photographica Auction
führt schriftliche Gebote gewissenhaft aus, wobei das schriftliche Höchstgebot nur dann ausgeschöpft
wird, wenn andere schriftliche oder mündliche Gebote im Saal dies im Interesse des Bieters notwendig
machen. Telefonische Gebote sind erst ab einem jeweiligen Loswert von EURO 500 möglich. Auch für
diese Art des Bietens muss ein Auftrag spätestens 24 Stunden vor der Auktion schriftlich, unter
Mitteilung der personenbezogenen Daten nebst entsprechendem Identitätsnachweis, beim
Versteigerer vorliegen. Jeder Bieter bietet im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Telefonbieter
werden vor Aufruf der gewünschten Lose von Leitz Photographica Auction angerufen. Eine Garantie für
das Zustandekommen der Telefonverbindung kann jedoch nicht gegeben werden. Saalbieter erhalten
vor Beginn der Auktion eine Bieternummer, sobald sie sich mit einem gültigen Ausweis legitimiert haben
und die Kreditkartendaten einer auf ihren Namen lautenden gültigen Kreditkarte hinterlegt haben. Die
Bieter nehmen zur Kenntnis, dass es der Leitz Photographica Auction nicht möglich ist,
Bonit.tsprüfungen der Bieter vorzunehmen. Aus diesem Grund muss der Bieter ab einem Schätzwert
des Loses von über EUR 50.000 (ausschlaggebend ist der im Versteigerungskatalog ausgewiesene untere
Schätzwert) eine Sicherstellung in Höhe von 20% des Schätzwertes des Loses in EURO auf das Konto der
Leica Camera Classics GmbH IBAN: AT49 3200 0000v1355 4563; SWIFT: RLNWATWWXXX leisten. Die
Sicherheitsleistung muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Auktion auf dem genannten Konto
spesen- und abzugsfrei eingelangt sein, andernfalls das Gebot in der Auktion nicht berücksichtigt
werden kann. Bei Saalbietern ist es ausreichend, wenn der Sicherstellungsbetrag eine Stunde vor dem
Versteigerungsbeginn auf dem Konto eingelangt ist. Die Leitz Photographica Auction behält sich das
Recht vor, bei bestimmten Losen einen höheren Sicherstellungsbetrag zu verlangen. Ein höherer
Sicherstellungsbetrag ist im Versteigerungskatalog ausgewiesen. Erhält das sichergestellte Gebot des
Bieters den Zuschlag, wird der Sicherstellungsbetrag auf den Zuschlagspreis (= Hammerpreis) samt
Aufgeld angerechnet. Erhält das sichergestellte Gebot des Bieters keinen Zuschlag, wird die Leica
Camera Classics GmbH den Sicherstellungsbetrag binnen zwei Banktagen spesen- und abzugsfrei an den
Bieter rücküberweisen.
6) Der Nettokaufpreis besteht aus dem Zuschlagpreis (= Hammerpreis) zuzüglich 20 % Premium, wenn
über LIVEAUCTIONEERS oder Invaluable geboten wurde 25%.
Für Lose, die in der EU verbleiben, und nicht mit * markiert sind beträgt das Premium 24% (wenn über
LIVEAUCTIONEERS oder Invaluable geboten wurde 30%). Auf Lose, die im Katalog mit * markiert sind,
wird Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, auf Hammerpreis und Premium fällig und erhoben
(Vollbesteuerung), sofern sie in Österreich verbleiben. Berechnungsbasis für die Umsatzsteuer ist der
Zuschlagspreis (= Hammerpreis) samt Premium. Für Lieferungen an Unternehmer im EU-Ausland
kommt die Steuerbefreiung für ig Lieferungen zur Anwendung, sofern der Käufer seine ausländische
UID-Nummer mitteilt und an der Erstellung der erforderlichen (Transport)Nachweise mitwirkt.
Lieferungen an Nichtunternehmer (Privatpersonen) im EU-Ausland unterliegen bei Abholung durch den
Käufer der österreichischen USt. Soweit die Leica Camera Classics GmbH Lose mit * markiert an den
Nichtunternehmer im EU-Ausland versendet, kommt die Versandhandelsregelung zur Anwendung und
wird USt des jeweiligen Bestimmungslandes in Höhe des dort gültigen Umsatzsteuersatzes verrechnet.
Für Lieferungen in Drittstaaten kommt – sowohl bei unternehmerischen als auch bei
nichtunternehmerischen Käufern – die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen zur Anwendung, soweit
der Käufer an der Erlangung der diesbezüglichen Nachweise (insbesondere Ausfuhrzollanmeldung)
mitwirkt und die materiellrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (dh insb kein inländischer Wohnsitz
des Käufers in Abholfällen, bei Touristenexport auch kein Wohnsitz im EU-Ausland).
Auf Lose, die im Katalog nicht mit * markiert sind, wird österreichische Umsatzsteuer iHv 20% nach der
Differenzbesteuerung verrechnet, unabhängig davon, ob die Ware in Österreich verbleibt, in das EUAusland
oder in einen Drittstaat geliefert wird. Ein Verzicht auf die Anwendung der
Differenzbesteuerung und eine Versteuerung nach den allgemeinen Regeln (vgl vorstehender Absatz)
ist möglich, soweit der Käufer der Leica Camera Classics GmbH einen entsprechenden Wunsch mitteilt
und bei steuerbefreiten Exportfällen (ig Lieferungen, Ausfuhrlieferungen) an der Erlangung der
erforderlichen Nachweise mitwirkt.
Im Ausland anfallende Einfuhrumsatzsteuer und Zölle trägt der Ersteher. Während oder unmittelbar
nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtümer sind vorbehalten.
7) Die Versteigerung erfolgt in der Reihenfolge der Katalognummerierung. Maßgeblich ist der
Katalogtext der gedruckten deutschen Ausgabe des Auktionskatalogs. Jedoch ist der Auktionator
berechtigt, Katalognummern in der Versteigerung zusammen zu fassen, zu trennen, heraus zu nehmen
oder die Reihenfolge zu verändern. Er kann Angebote ablehnen und einen bereits erteilten Zuschlag
aufheben, um den betreffenden Gegenstand weiter zu steigern.
8) Gesteigert wird um ca. 10% des Ausrufpreises. Der Ausrufpreis ist in der Regel der im Katalog
angeführte Startpreis, sofern nicht mehrere höhere schriftliche Gebote vorliegen. In diesem Fall ruft der
Auktionator zu Gunsten des höchsten Bieters mit dem Betrag aus, der 10% über dem schriftlichen Gebot
des zweithöchsten Bieters liegt. Liegen mehrere gleiche schriftliche Höchstgebote vor, so wird zu
Gunsten des zuerst eingegangenen Gebotes entschieden. Das zugeschlagene Gebot ist der
Hammerpreis.
9) Das Eigentum der ersteigerten Ware geht erst nach vollständiger Bezahlung auf den Ersteher über.
Im Falle des Zuschlages verpflichtet sich der Ersteher zur Abnahme und Zahlung des von ihm
ersteigerten Loses. Ein Anspruch auf Übergabe besteht erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung. Eine
Rücknahme versteigerter Gegenstände seitens des Versteigerers ist ausgeschlossen. Mit der Übergabe
an den Ersteher oder einen von ihm beauftragten Dritten geht die gesamte Haftung für den
Versteigerungsgegenstand sofort auf den Ersteher über. Dies gilt ebenfalls, wenn auf Verlangen des
Erstehers der Gegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (Wien, Österreich) versandt wird.
In diesem Fall geht die Gefahr auf den Ersteher über, sobald Leitz Photographica Auction den
Gegenstand dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Das ersteigerte Los wird dem Ersteher jedoch erst
nach vollständiger Bezahlung der Ihm übermittelten Abrechnung ausgehändigt bzw. an ein
Transportunternehmen übergeben. Wird vereinbart, den Gegenstand dennoch vor vollständiger
Bezahlung auszuliefern, verbleibt der versteigerte Gegenstand bis zum vollständigen
Forderungsausgleich Eigentum des Einbringers.
10) Die eingebrachten Gegenstände bleiben bis zum Zuschlag im Eigentum des Einbringers. Mit dem
Zuschlag bei der Auktion geht das Los, vorbehaltlich der vollständigen Kaufpreiszahlung, in das Eigentum
des Erstehers über. Für allfällige Schäden bei der Zustellung, Zwischenlagerung oder bei der
Besichtigung kann Leitz Photographica Auction prinzipiell keine Haftung übernehmen, es sei denn, der
Schaden beruht auf einem vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verhalten von Leitz Photographica
Auction. Um etwaigen Problemen vorzubeugen, werden eingebrachte Gegenstände obligatorisch für
1,5% (inkl. MwSt.) des unteren Schätzwertes (Estimate) versichert. Soweit gesetzlich zulässig, gilt die
Haftung von Leitz Photographica Auction betragsmäßig als auf den unteren Schätzwert begrenzt.
11) Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, können Saalbieter das ersteigerte Gut
direkt nach Beendigung der Auktion inkl. aller landesüblichen Steuern bezahlen und abholen. Die
Rechnungen der schriftlich oder telefonisch ersteigerten Gegenstände werden nach Beendigung der
Auktion an den jeweiligen Höchstbieter verschickt. Diese sind innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt an den
Versteigerer netto ohne Abzug zu bezahlen. Bei Bezahlung durch Überweisung ist der Betrag inkl.
etwaiger hinzuzusetzender Steuern, Gebühren und Kosten sofort und inklusive etwaiger Bankspesen
fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der
Österreichischen Nationalbank fällig. Bei allen Zahlungsarten übernimmt der Ersteher allfällige Spesen.
Kosten für Verpackung, Transport und Transportversicherung sind nicht inkludiert und werden extra
berechnet. Jede Lagerung und Verpackung zur und ab Übergabe an das Transportunternehmen erfolgt
jedoch grundsätzlich auf Gefahr des Erstehers. Für ersteigerte Gegenstände, die nach Ablauf von 30
Werktagen ab Rechnungsdatum nicht am Erfüllungsort abgeholt worden sind, ist das Auktionshaus
berechtigt, eine Lagergebühr von 1€ - 10€ (je nach Größe und Wert) pro Tag und Gegenstand, zu
erheben.
12) Bei Annahmeverweigerung oder Zahlungsverzug haftet der Ersteher für alle daraus entstehenden
Schäden und Folgekosten. Leitz Photographica Auction kann in diesen Fällen entweder Erfüllung des
Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages nach den gesetzlichen
Bestimmungen verlangen. Das Versteigerungsgut kann auf Kosten des Erstehers nochmals versteigert
werden. In diesem Fall haftet der Ersteher für den Minderpreis und hat auf einen gegebenenfalls
erzielten Mehrerlös keinen Anspruch.
13) Versteigerte Objekte werden prinzipiell nicht zurück genommen. Handelt es sich jedoch um
offensichtliche Fehlbeschreibungen, ausgenommen technische Mängel wie in Punkt 3 beschrieben,
müssen diese gleich nach der Auktion mündlich oder spätestens nach 14 Tagen schriftlich reklamiert
werden. Wird die Reklamation als gültig anerkannt, hat der Ersteher bei gleichzeitiger Rückgabe des
Versteigerungsgegenstandes das Recht auf Erstattung des Kaufpreises und des Aufgeldes. Weitere
Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.
14) Diese Versteigerungsbedingungen für Einbringer enthalten alle Abreden zwischen dem Einbringer
und Leitz Photographica Auction. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Alle Änderungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
15) Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt.